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§ 6a

Fassungen
01.01.2001 bis 01.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a01.01.200101.12.2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Österreichische Mediathek

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheit Österreichische Mediathek untersteht einem Leiter und umfasst derzeit fünf Bereiche:

Erwerbung audiovisueller Medien;

audiovisuelle Zeitdokumentation;

Audio- und Videostudios;

Publikumsbetrieb;

digitale und analoge Langzeitbewahrung.

  1. Absatz 2,Die Österreichische Mediathek hat die Verantwortung für Sammlung und Bewahrung des audiovisuellen Kulturerbes Österreichs wahrzunehmen und für seine optimale Benützbarkeit zu sorgen (ausgenommen sind davon Film auf fotografischem Träger und die Fotographie):
    1. Ziffer eins
      die eigenen Sammlungen sind zu bewahren, im Sinne einer audiovisuellen Dokumentierung von Geschichte und Gegenwart Österreichs auszubauen, zu katalogisieren, öffentlich zugänglich zu machen und zu distribuieren;
    2. Ziffer 2
      die Österreichische Mediathek sucht in der Zusammenarbeit mit anderen audiovisuellen Archiven, die Sammel- und Dokumentationsgebiete, sowie die Langzeitarchivierung österreichweit zu koordinieren und durch Kooperation den Zugang zum gesamten Bestand der in Österreich bewahrten AV-Medien zu optimieren. Dabei sind neue Technologien und netzwerkartige Organisationsformen anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      die Sammelpolitik folgt einem dynamischen Gesamtkonzept audiovisueller Kulturbewahrung, das auf Basis wissenschaftlichen Diskurses und unter Berücksichtigung des gesellschaftlich-kulturellen Wandels entwickelt wird. Neben der besonderen Verantwortung für die Bewahrung von audiovisuellen Medien (AV-Medien) mit Österreich-Bezug und für die audiovisuelle Dokumentierung des Zeitgeschehens wird bei der Sammlung und Herstellung von AV-Medien - in Abstimmung mit anderen audiovisuellen Archiven (AV-Archiven) - darauf geachtet, dass verschiedene Fach- und Themenbereiche adäquat behandelt werden.
  2. Absatz 3,Die Erwerbungsschwerpunkte der Österreichischen Mediathek sind:
    1. Ziffer eins
      die Sammlung von in Österreich erschienenen und/oder hergestellten audiovisuellen Medien;
    2. Ziffer 2
      die Beschaffung von im Ausland erschienenen und/oder hergestellten AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie von AV-Medien allgemeinen Interesses in Auswahl;
    3. Ziffer 3
      Beschaffung und Sammlung nicht-publizierter AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
    4. Ziffer 4
      Herstellung von multidisziplinär verwendbarem audiovisuellen Quellenmaterial (aktive Dokumentation), das Zustände und Veränderungen der Lebens- und Arbeitswelten in Österreich sowie Ereignisse und Veranstaltungen in sinnvoller Selektion unter dem Aspekt der multidisziplinären Benützung in Gegenwart und Zukunft dokumentiert. Ein wesentliches Aufgabenfeld ist dabei die Technikdokumentation, die in Koordination mit der Organisationseinheit Sammlungen durchzuführen ist;
    5. Ziffer 5
      die selektive Aufzeichnung von in Österreich empfangenem Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstiger Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug sowie von allgemeinem und technikkundlichem Interesse.
  3. Absatz 4,Die Erschließung, Zugänglichmachung und Langzeitarchivierung der Sammlungen erfolgt nach fachlichen Kriterien und orientiert sich am internationalen Standard audiovisueller Archive.
  4. Absatz 5,Die Österreichische Mediathek fungiert als audiovisuelle Serviceeinrichtung für das Technische Museum Wien.

Schlagworte

Audiostudio, Sammelgebiet, Fachbereich, Lebenswelt,
Informationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40015232