Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 507/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Wissenschaftliches Service

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheit Wissenschaftliches Service untersteht einem Leiter und umfasst fünf Bereiche, die von Bereichsleitern geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Bibliothek;
    2. Ziffer 2
      Archiv;
    3. Ziffer 3
      Wissenschaftskoordination;
    4. Ziffer 4
      Inventar und Depot;
    5. Ziffer 5
      Restaurierung/Werkstätten.

  1. Absatz 2,Das TMW hat eine den Normen des wissenschaftlichen Bibliothekswesens gerecht werdende Fachbibliothek zu führen und die Bestände laufend zu erweitern. Dies beinhaltet auch den Ausbau bzw. die Fortführung der Sondersammlungen wie Weltausstellungskataloge, Firmenschriften, Produktkataloge und die Libri Rari-Sammlung. Sammlungsschwerpunkt ist die Literatur zur Naturwissenschafts- und Technikgeschichte sowie zur Museologie.

  1. Absatz 3,Aufgabe des Archivs ist das Sammeln, Bewahren und Erschließen von (hand)schriftlichen, bildlichen und audiovisuellen Dokumenten zur Naturwissenschafts- und Technikgeschichte. Darüber hinaus zählen sammlungsgeschichtliche Fragestellungen sowie die Pflege sämtlicher Unterlagen zur Museumsgeschichte zu den Aufgaben und zum Forschungsgegenstand des Archivs.

  1. Absatz 4,Die Inventarverwaltung ist für Inventarisierung und formale Erfassung aller Objekte in einer Datenbank (einschließlich der digitalen Bilderfassung) verantwortlich. Ihr obliegt die Durchführung des Leihverkehrs. Entscheidungen über Leihgaben aus dem TMW sind zwischen Sammlungsleitern, Chefkustos und Geschäftsführer abzusprechen. Die letzte Entscheidung trifft die Geschäftsführung.

  1. Absatz 5,Der Bereich Wissenschaftskoordination hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitung und Organisation regelmäßiger Forschungskonferenzen des TMW;
    2. Ziffer 2
      Publikationen jeglicher Art als Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien, insbesondere Forschungsergebnisse der Kustoden in Form von Monografien, “Blätter für Technikgeschichte” als jährlich herauszugebendes wissenschaftliches Organ des TMW und Dokumentationen (zB von industriearchäologisch bedeutenden Standorten, von Ereignissen, Personen oder Unternehmen, die mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des TMW in Zusammenhang stehen);
    3. Ziffer 3
      Organisation von Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen, Veranstaltungen zu aktuellen Anlässen, Tagungen, Kongressen und Exkursionen;
    4. Ziffer 4
      Evidenz der Mitgliedschaften bei nationalen und internationalen museumsbezogenen Organisationen;
    5. Ziffer 5
      Allgemeine Text- und Bildredaktion einschließlich Recherchen, Bildakquisition und Bildaufnahme durch den Hausfotografen;
    6. Ziffer 6
      Lektorat der Ausstellungssbeschriftungen;
    7. Ziffer 7
      Wissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit (Sammlung und Aufbereitung von Materialien zu aktuellen Anliegen der wissenschaftlichen Bereiche als Arbeitsunterlage für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Geschäftsführung).

  1. Absatz 6,Die Restaurierungsabteilung erarbeitet gemeinsam mit den Sammlungsleitern und dem Leiter des Wissenschaftlichen Service Richtlinien für die Vorgangsweise der Restaurierung im TMW. Die Restaurierungsaufgaben werden im Einvernehmen mit der Geschäftsführung in Form eines für einen bestimmten Zeitraum zu erstellenden Arbeitsplans festgelegt. Restaurierungen werden nach internationalen Standards und zum Teil nach selbst entwickelten Methoden in den Werkstätten des TMW oder mit externen Kontrahenten durchgeführt. Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten können von der Restaurierabteilung nach Rücksprache mit dem Leiter des Wissenschaftlichen Service auch Auftragsrestaurierungen übernommen werden. Die Werkstätten haben bei der Vorbereitung und Wartung der ständigen Schausammlung sowie von Sonderausstellungen mitzuwirken und konservatorisch-sichernde Aufgaben bei der Langzeitbewahrung der Sammlungen in Ausstellungsräumen und Depots zu übernehmen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Kapazität und nach festgelegten Prioritäten aktuelle Instandhaltungsarbeiten durchzuführen.

Schlagworte

Naturwissenschaftsgeschichte, Textredaktion

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40001878