Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung des Technischen Museums Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 507/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Betrieb und Verwaltung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Organisationseinheit untersteht einem Leiter und umfasst drei Bereiche:
Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik.
(2)Absatz 2,Dem Bereich Personalwesen untersteht die gesamte Personalverwaltung.
(3)Absatz 3,Dem Bereich Rechnungswesen obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Beteiligungscontrolling durch den Bund im Sinne der §§ 2 Abs. 3 und 8 Abs. 4 Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.Dem Bereich Rechnungswesen obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Beteiligungscontrolling durch den Bund im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 3 und 8 Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben des Bereiches Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik umfassen insbesondere das Gebäudemanagement, inklusive Beauftragung und Koordination externer Wartungsfirmen, und die Betriebsführung. Die Betriebsführung ist im Besonderen für alle sicherheitstechnischen Belange im TMW verantwortlich.
Schlagworte
Finanzcontrolling, Einjahresplan
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40001880