Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2000 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200001.12.2009 BGBl. II Nr. 507/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung des Technischen Museums Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 507/1999

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Betrieb und Verwaltung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheit untersteht einem Leiter und umfasst drei Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Personalwesen;
    2. Ziffer 2
      Finanzwesen;
    3. Ziffer 3
      Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik.

  1. Absatz 2,Dem Bereich Personalwesen untersteht die gesamte Personalverwaltung.

  1. Absatz 3,Dem Bereich Rechnungswesen obliegt die Vorbereitung des Finanz- und Beteiligungscontrolling durch den Bund im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 3 und 8 Absatz 4, Bundesmuseen-Gesetz, die Erstellung der Einjahres- und Vierjahrespläne für das Budget, die begleitende Kostenrechnung, die Rechnungsabwicklung, die Buchhaltung und die Erstellung der Bilanzen.

  1. Absatz 4,Die Aufgaben des Bereiches Facilitymanagement einschließlich Betriebsführung und Haustechnik umfassen insbesondere das Gebäudemanagement, inklusive Beauftragung und Koordination externer Wartungsfirmen, und die Betriebsführung. Die Betriebsführung ist im Besonderen für alle sicherheitstechnischen Belange im TMW verantwortlich.

Schlagworte

Finanzcontrolling, Einjahresplan

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20000224

Dokumentnummer

NOR40001880