Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung eines Kontingents für die Beschäftigung von Ausländern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, verfügen oder gemäß dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und ausschließlich für dringende gemeinnützige Arbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur der Stadt Wien im Falle besonderer Winterbelastungen im Verwendungsbereich der Magistratsabteilung 48 eingesetzt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf die Laufzeit des Kontingents nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
NOR40106265