Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kostenvergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein, 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gebührt
für die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- oder Pensionsversicherung bei einem anderen bundesgesetzlich eingerichteten Versicherungsträger;
für die Mitwirkung an der Durchführung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
eine Kostenvergütung in der Höhe von 0,7% der jeweils abgeführten Beiträge mit Ausnahme der Zusatzbeiträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Kostenvergütung von den jeweils abgeführten Beiträgen einzubehalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40002064