Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2)Absatz 2,Über die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40037869