Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2003 bis 15.11.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200315.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 1101.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

15.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
  2. Absatz 2,Über die Ausschließung aus einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der Sicherheitsakademie.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037869