Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Grundausbildung für den Exekutivdienst
§ 12.Paragraph 12,
Die Grundausbildung für den Exekutivdienst dauert 21 Monate. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung und ein Praktikum, in dem die Lehrgangsteilnehmer Erfahrungen im exekutiven Einschreiten sammeln können und mit der Organisation der Sicherheitsexekutive und den Organisationsabläufen vertraut gemacht werden. Das Praktikum ist nach Möglichkeit bei jener Dienstbehörde, die den Lehrgangsteilnehmer entsandt hat, zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40037871