Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, E 2a oder E 1 des Justizwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2005,)
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40069415