Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.12.1999 bis 15.11.2006 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.12.199915.11.2006 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

15.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Dienstprüfungen sind schriftlich - für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a als Klausurarbeit und für die Verwendungsgruppe E 1 als Hausarbeit - sowie mündlich abzulegen.

  1. Absatz 3,Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen, noch Freigegenstände, noch Prüfungsgegenstände sind. Für die Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist die positive Absolvierung aller im Rahmen der in der Anlage 3 angeführten Lehrgegenstände durchzuführenden Lehrveranstaltungen, die bis zwei Wochen vor dem im Paragraph 21, Absatz 2, bezeichneten Termin abgehalten werden, erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002087