Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfungen für die in § 1 genannten Bediensteten sind vor einem Prüfungssenat abzulegen.Die Dienstprüfungen für die in Paragraph eins, genannten Bediensteten sind vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommmission bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40037878