Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 468/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 468/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten bzw. dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 und gegebenenfalls E 2a bzw. W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriezentralkommandos oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertreter sowie Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 4,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie aus Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 5,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertreter sowie Beamten des Höheren Dienstes und der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 6,Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte, die Leiter der Gruppen Bundespolizei und Gendarmeriezentralkommando sowie die Jahrgangsleiter der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002093