Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 468/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Prüfungssenate haben aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2)Absatz 2,Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für den Exekutivdienst kann ein Beamter der Verwendungsgruppe E 2a bzw. W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3)Absatz 3,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und die Verwendungsgruppe E 2a im Kriminaldienst haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 bzw. W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten, im Verhinderungsfall - je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten -, aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei oder dem jeweiligen Jahrgangsleiter, sowie aus den Betreuern der schriftlichen Arbeit zu bestehen.
(5)Absatz 5,Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40002094