Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200315.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 201.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Grundausbildungslehrgänge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. Absatz 2,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schul(ungs)abteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. Absatz 3,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. Absatz 4,Für die Grundausbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. Absatz 5,Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Absatz 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.

  1. Absatz 6,Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.

  1. Absatz 7,Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002071