Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 468/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der
Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für
Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres
bestellten Lehrgangsleiter.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40002072