Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.2005 bis 15.11.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.10.200515.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 501.01.200330.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 468/2002
§ 501.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

15.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zu Grundausbildungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Grundausbildung für den Exekutivdienst sind Bundesbedienstete zuzuweisen, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 2a ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 9 Punkt 11, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe E 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 16, der Anlage 1 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß Paragraph 7, durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
  4. Absatz 4,Die für die Zulassung zum Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E 1 gemäß Ziffer 8 Punkt 16, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderliche praktische Verwendung muss auf Dienststellen mit exekutiver Außendiensttätigkeit zurückgelegt worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auch eine andere Verwendung anerkannt werden, wenn dies im Hinblick auf die Gewinnung von spezifisch qualifiziertem Fachpersonal erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei technischem und analytischem Fachpersonal der Fall.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz SPG kann die Sicherheitsakademie auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40069412