Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gestaltung des Unterrichts
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den
Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu
gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit
anzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3)Absatz 3,Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
(4)Absatz 4,Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40002077