Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.12.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200315.11.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006
§ 801.12.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 433/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. II Nr. 433/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Gestaltung des Unterrichts

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den

Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;

  1. Ziffer 2
    der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu

gestalten;

  1. Ziffer 3
    die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit

anzuleiten.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Ziel der Körperausbildung muss es sein, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.

  1. Absatz 3,Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.

  1. Absatz 4,Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002077