Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR40037867