Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 530/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln: Paragraph 10, Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:
Bezeichnung des Rechtsträgers
Name des Abgabepflichtigen
Geburtsdatum des Abgabepflichtigen
Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
Adresse des Abgabepflichtigen
Bemessungsgrundlage der Prämienbegünstigung
Höhe der rückzufordernden Prämie
Dokumentnummer
NOR40002210