Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 530/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3. Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden. Paragraph 3, Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die jeweilige Finanzlandesdirektion zu stellen. Abgabenerklärungen dürfen erstmals nach dem 30. November 1999 unterschrieben werden.
Dokumentnummer
NOR40002203