Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 530/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln: Paragraph 5, Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:
Bezeichnung des Rechtsträgers
Name des Abgabepflichtigen
Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
Adresse des Abgabepflichtigen
Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung
Dokumentnummer
NOR40002205