Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 530/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6. Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen. Paragraph 6, Bemessungsgrundlage für die Prämienerstattung ist der eingezahlte Beitrag, höchstens jedoch der in der Abgabenerklärung beantragte Betrag. Bei Überschreiten der Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro hat die Erstattung der Prämie nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro zu erfolgen. Werden von einem Antragsteller mehrere Abgabenerklärungen abgegeben, erfolgt die Prämienerstattung vorrangig für die früher abgegebene Abgabenerklärung (Datum der Unterschrift). Bei mehreren Abgabenerklärungen mit demselben Datum der Unterschrift ist eine Aliquotierung nach Maßgabe der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR40002206