Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anteile an Pensionsinvestmentfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Prämie gemäß § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.Die Prämie gemäß Paragraph 108 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß Paragraph 23 g, des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.
(2)Absatz 2,Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage
den Auszahlungsplan nicht zu ändern und
2.Ziffer 2 auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.
Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 39, Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Missachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40002159