Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anteile an Pensionsinvestmentfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Nacherhebung gemäß § 2 erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der § 95 Abs. 2 und 5 und § 96 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 bis 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.Die Nacherhebung gemäß Paragraph 2, erfolgt durch Abzug. Zum Abzug ist das depotführende Kreditinstitut verpflichtet. Die Bestimmungen der Paragraph 95, Absatz 2 und 5 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 bis 5 Einkommensteuergesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die nachzuerhebende Steuer gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.Die nachzuerhebende Steuer gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 beträgt 25% der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Fehlen einer Veräußerung tritt an die Stelle des Veräußerungserlöses der Rückkaufspreis gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993. Befinden sich in einem Depot mehrere Anteile an Kapitalanlagefonds, errechnen sich die Anschaffungskosten des veräußerten Anteils aus dem Durchschnitt der jeweiligen Anschaffungskosten sämtlicher auf dem Depot befindlichen gleichen Anteile an Kapitalanlagefonds. Dabei sind die Anschaffungskosten, die dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten unbekannt sind, mit Null anzunehmen.
(3)Absatz 3,Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß § 7 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.Sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, letzter Halbsatz des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 nicht in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich ein Betrag in Höhe von 5% der Hälfte des Anteilswertes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 zum Nachversteuerungszeitpunkt einzubehalten und abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40002161