Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notifikationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen. Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfes einer technischen Vorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des NotifG 1999 ist das Formblatt gemäß Anhang 1 zu verwenden. Dieses ist gemäß den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019
Dokumentnummer
NOR40002165