Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 452/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Anwendung von Bestimmungen der DOK-VO
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1997,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ und
an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerinnen“ der Begriff „Bedienstete“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die DOK-VO beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40002169