Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2000 bis 23.04.2003 — BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.200023.04.2003 BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt Wien-Erdberg als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 456/1999

Außerkrafttretensdatum

23.04.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 10, (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Gesetzesnummer

20000244

Dokumentnummer

NOR40002186