Kurztitel
Bestimmung der Justizanstalt Wien-Erdberg als Organisationseinheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 456/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2003,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat, Paragraph 13, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die
Vertreter des Bundesministers für Justiz und des
Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als
entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Justizanstalt für
Jugendliche Wien-Erdberg und der Vertreter des
Dienststellenausschusses der Justizanstalt für Jugendliche
Wien-Erdberg beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des
Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese
den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung
erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der
Sitzung nachweislich zuzustellen hat.