Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.2000 bis 23.04.2003 — BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.200023.04.2003 BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt Wien-Erdberg als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 456/1999

Außerkrafttretensdatum

23.04.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 13, Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. Ziffer eins
    dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die

Vertreter des Bundesministers für Justiz und des

Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

  1. Ziffer 2
    unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als

entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

  1. Ziffer 3
    unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Justizanstalt für

Jugendliche Wien-Erdberg und der Vertreter des

Dienststellenausschusses der Justizanstalt für Jugendliche

Wien-Erdberg beizuziehen sind;

  1. Ziffer 4
    dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des

Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

  1. Ziffer 5
    dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese

den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung

erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der

Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Gesetzesnummer

20000244

Dokumentnummer

NOR40002189