Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2000 bis 23.04.2003 — BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.200023.04.2003 BGBl. II Nr. 456/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt Wien-Erdberg als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 456/1999

Außerkrafttretensdatum

23.04.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtspflichten der Organisationseinheit

Paragraph 15, (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. Ziffer eins
    mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr des

Projektzeitraumes einen Bericht und

  1. Ziffer 2
    spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes

folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

  1. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

  1. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Gesetzesnummer

20000244

Dokumentnummer

NOR40002191