Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
31.07.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 264/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1231.07.200131.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 264/2001 · aufgehoben
§ 1201.01.200030.07.2001 BGBl. II Nr. 457/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.07.2001BGBl. II Nr. 264/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

3. Abschnitt
Controlling-Beirat

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2,Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem Paragraph 17 a, Absatz 7, Ziffer eins, des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Absatz eins, zu bestellende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministers für Justiz als Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum gemäß Absatz eins, ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000245

Dokumentnummer

NOR40020136