Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 457/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.12.2003 BGBl. II Nr. 457/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 457/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Projektprogramm

Paragraph 3,

Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. Ziffer eins
    die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
  2. Ziffer 2
    den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
  3. Ziffer 3
    die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
  4. Ziffer 4
    die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2014

Gesetzesnummer

20000245

Dokumentnummer

NOR40002239