Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 100/2005).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,).
Text
Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder
§ 4.Paragraph 4,
Im Jahr 2000 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 360 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf Burgenland 30, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Steiermark 20, Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 40 derartige Niederlassungsbewilligungen. Im Jahr 2000 dürfen unter den Bedingungen des Paragraph 113, Absatz 10, FrG höchstens 360 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf Burgenland 30, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Steiermark 20, Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 40 derartige Niederlassungsbewilligungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
NOR40002215