Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bangseuchen-Untersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 526/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen: Paragraph eins, Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig in folgender Weise durchzuführen:
Jährlich sind in 20% der Bestände jedes Landes alle über zwei Jahre alten Rinder zu untersuchen, wobei der Landeshauptmann zu gewährleisten hat, dass jeder Bestand im Land bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.
Dokumentnummer
NOR40002221