Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderleukose-Untersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen. Paragraph 2, Die Auswahl der jeweils zu untersuchenden Bestände aus der Gesamtzahl der Bestände im Land hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis nach statistischen Kriterien und unter Berücksichtigung epidemiologischer Gesichtspunkte durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40002225