Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet. Für die Erhebung der Abgaben im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes aller in einem Organkreis zusammengeschlossenen Unternehmen ist jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Sitz der Muttergesellschaft befindet.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR40002259