Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 3) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 3 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden. Die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (Paragraph 3,) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach Paragraph 3, zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2000. Vom Übergang der Zuständigkeit sind alle betroffenen Unternehmen in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei dem bisher zuständig gewesenen Finanzamt eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR40002260