Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.01.2004 BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bootbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 464/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Gegenstand Fachkunde (Paragraph 4,), die schriftliche Prüfung auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,). Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in einer Stunde, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

NOR40002273