Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bootbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen: Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnung von Flächen- und Körperinhalten,
Materialbedarfsberechnung und
und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation für ein Boot oder einen Bootsteil anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des Materials und der Fertigungsdauer.
Dokumentnummer
NOR40002275