Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bootbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 464/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Zusatzprüfung für Tischler und Modellbauer
§ 7. Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Modellbauer (§ 94 Z 21 GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Bootbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß § 4. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. Paragraph 7, Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Modellbauer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Bootbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 4, Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Dokumentnummer
NOR40002277