Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2000 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200031.01.2004 BGBl. II Nr. 464/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bootbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 464/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Zusatzprüfung für Tischler und Modellbauer

Paragraph 7, Personen, die den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Tischler oder das Handwerk der Modellbauer (Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994) in vollem Umfang erbringen oder in vollem Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 erlangt haben, können die Befähigung für das Handwerk der Bootbauer durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung umfasst eine mündliche Prüfung im Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 4, Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

NOR40002277