Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 4), Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 5) und Fachzeichnen (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach sechseinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 4,), Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach sechseinhalb Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40002281