Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2000 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 465/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200031.01.2004 BGBl. II Nr. 465/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Modellbauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 465/1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 4,), Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 5,) und Fachzeichnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muss vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach sechseinhalb Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

20000253

Dokumentnummer

NOR40002281