Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Modellbauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen: Paragraph 6, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat zu umfassen:
die Anfertigung einer normgerechten Werkzeichnung und
die Anfertigung von (Detail-)Skizzen.
Dokumentnummer
NOR40002284