Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Gemäß dieser Verordnung ist (sind):
„Titel II“: Titel II gemäß § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes;„Titel II“: Titel römisch zwei gemäß Paragraph eins, des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes;
„Verordnung (EG)“: die im § 1 des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes genannte Verordnung (EG) Nr. 820/97 in ihrer jeweils geltenden Fassung samt den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission;„Verordnung (EG)“: die im Paragraph eins, des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes genannte Verordnung (EG) Nr. 820/97 in ihrer jeweils geltenden Fassung samt den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Kommission;
„Marktbeteiligter“, „Organisation“ und „Spezifikation“:
Marktbeteiligter, Organisation und Spezifikation gemäß Titel II;Marktbeteiligter, Organisation und Spezifikation gemäß Titel römisch zwei;
„Marktstufen“: Schlachtung, Zerlegung, Großhandel, Einzelhandel;
„Direktvermarkter“: einzelner Marktbeteiligter, der Rindfleisch gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) ausschließlich im eigenen Betrieb produziert, verwertet (Geburt, Mast oder Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung) und direkt an den Letztverbraucher abgibt sowie ausdrücklich darauf in der Etikettierung hinweist;„Direktvermarkter“: einzelner Marktbeteiligter, der Rindfleisch gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) ausschließlich im eigenen Betrieb produziert, verwertet (Geburt, Mast oder Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung) und direkt an den Letztverbraucher abgibt sowie ausdrücklich darauf in der Etikettierung hinweist;
„Etikettierungsangabe“: jede Angabe gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG);„Etikettierungsangabe“: jede Angabe gemäß Artikel 16 Absatz eins, der Verordnung (EG);
„Verkaufsstätte“: Einrichtung, in der im Rahmen einer Spezifikation Rindfleisch gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) an den Letztverbraucher abgegeben wird;„Verkaufsstätte“: Einrichtung, in der im Rahmen einer Spezifikation Rindfleisch gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) an den Letztverbraucher abgegeben wird;
„Kontrollstelle“: die gemäß Artikel 14 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) der zuständigen Behörde bekanntgegebene unabhängige Stelle, die von dieser anerkannt ist;„Kontrollstelle“: die gemäß Artikel 14 Absatz eins, dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) der zuständigen Behörde bekanntgegebene unabhängige Stelle, die von dieser anerkannt ist;
„zuständige Behörde“: Agrarmarkt Austria (AMA).
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40002305