Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,).
Text
Antragsgebühr für Marktbeteiligte bzw. Organisationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die der zuständigen Behörde eine Spezifikation zur Genehmigung vorlegt, hat der zuständigen Behörde eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese umfaßt eine fixe und eine variable Antragsgebühr.
(2)Absatz 2,Die fixe Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Marktstufen und von der Anzahl der Etikettierungsangaben. Die fixe Antragsgebühr beträgt wie folgt:
Gebührenstufe Marktstufen Etikettierungsangaben Gebühren
1 Direktvermarkter 5 400 S
2 bis zu 2 1 12 000 S
3 bis zu 2 mehr als 1 18 700 S
4 mehr als 2 1 18 700 S
5 mehr als 2 mehr als 1 29 000 S
(3)Absatz 3,Für mehr als eine Verkaufsstätte ist eine variable Antragsgebühr zu entrichten. Die variable Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Verkaufsstätten, die an einer Spezifikation teilnehmen; sie beträgt 100 S je Verkaufsstätte.
(4)Absatz 4,Die Antragsgebühren gemäß Abs. 2 und 3 werden mit insgesamt 250 000 S je einzelner angemeldeter Spezifikation begrenzt.Die Antragsgebühren gemäß Absatz 2 und 3 werden mit insgesamt 250 000 S je einzelner angemeldeter Spezifikation begrenzt.
(5)Absatz 5,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation bei der zuständigen Behörde eine Änderung der Spezifikation - mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 genannten Änderung der Zahl der Verkaufsstätten - beantragt, hat dies der zuständigen Behörde zu melden und eine Antragsgebühr in der halben Höhe der Antragsgebühren gemäß Abs. 2 bis 4 zu entrichten.Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation bei der zuständigen Behörde eine Änderung der Spezifikation - mit Ausnahme der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Änderung der Zahl der Verkaufsstätten - beantragt, hat dies der zuständigen Behörde zu melden und eine Antragsgebühr in der halben Höhe der Antragsgebühren gemäß Absatz 2 bis 4 zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40002306