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§ 2 REGV

Fassungen
22.12.1999 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 472/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.12.199931.12.2015 BGBl. II Nr. 472/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. II Nr. 472/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

REGV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,).

Text

Antragsgebühr für Marktbeteiligte bzw. Organisationen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die der zuständigen Behörde eine Spezifikation zur Genehmigung vorlegt, hat der zuständigen Behörde eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese umfaßt eine fixe und eine variable Antragsgebühr.
  2. Absatz 2,Die fixe Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Marktstufen und von der Anzahl der Etikettierungsangaben. Die fixe Antragsgebühr beträgt wie folgt:

  Gebührenstufe    Marktstufen      Etikettierungsangaben   Gebühren

       1         Direktvermarkter                            5 400 S

       2         bis zu 2                           1       12 000 S

       3         bis zu 2            mehr als       1       18 700 S

       4         mehr als 2                         1       18 700 S

       5         mehr als 2          mehr als       1       29 000 S

  1. Absatz 3,Für mehr als eine Verkaufsstätte ist eine variable Antragsgebühr zu entrichten. Die variable Antragsgebühr ist abhängig von der Anzahl der Verkaufsstätten, die an einer Spezifikation teilnehmen; sie beträgt 100 S je Verkaufsstätte.
  2. Absatz 4,Die Antragsgebühren gemäß Absatz 2 und 3 werden mit insgesamt 250 000 S je einzelner angemeldeter Spezifikation begrenzt.
  3. Absatz 5,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation bei der zuständigen Behörde eine Änderung der Spezifikation - mit Ausnahme der in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Änderung der Zahl der Verkaufsstätten - beantragt, hat dies der zuständigen Behörde zu melden und eine Antragsgebühr in der halben Höhe der Antragsgebühren gemäß Absatz 2 bis 4 zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002306