Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 472/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 130/2015).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,).
Text
Vollzugs- und Prüfgebühr
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat während des Bestehens einer genehmigten Spezifikation in den der Genehmigung folgenden Jahren der zuständigen Behörde je begonnenem Kalenderjahr eine Gebühr in der Höhe der Hälfte dessen zu entrichten, was er bzw. sie bei der Vorlage dieser Spezifikation zur Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 entrichten müßte.Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat während des Bestehens einer genehmigten Spezifikation in den der Genehmigung folgenden Jahren der zuständigen Behörde je begonnenem Kalenderjahr eine Gebühr in der Höhe der Hälfte dessen zu entrichten, was er bzw. sie bei der Vorlage dieser Spezifikation zur Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 entrichten müßte.
(2)Absatz 2,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation die Zahl der Verkaufsstätten gegenüber der in der Spezifikation festgelegten Zahl erhöht, hat eine Gebühr in der Höhe von 100 S je weiterer Verkaufsstätte zu entrichten.
(3)Absatz 3,Hat die zuständige Behörde auf Grund wahrgenommener Mängel in der Befolgung der Vorschriften und Regelungen des Titels II oder der Spezifikation eine Prüfung durchgeführt, so hat der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, in dessen bzw. deren Bereich dieser Mangel aufgetreten ist, der zuständigen Behörde eine Gebühr in der Höhe von 3 000 S je begonnenem halben Prüftag (4 Stunden) zu entrichten.Hat die zuständige Behörde auf Grund wahrgenommener Mängel in der Befolgung der Vorschriften und Regelungen des Titels römisch zwei oder der Spezifikation eine Prüfung durchgeführt, so hat der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, in dessen bzw. deren Bereich dieser Mangel aufgetreten ist, der zuständigen Behörde eine Gebühr in der Höhe von 3 000 S je begonnenem halben Prüftag (4 Stunden) zu entrichten.
Schlagworte
Vollzugsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
NOR40002309