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§ 5 REGV

Fassungen
22.12.1999 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 472/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 522.12.199931.12.2015 BGBl. II Nr. 472/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rindfleisch-Etikettierung-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. II Nr. 472/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

REGV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,).

Text

Vollzugs- und Prüfgebühr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation hat während des Bestehens einer genehmigten Spezifikation in den der Genehmigung folgenden Jahren der zuständigen Behörde je begonnenem Kalenderjahr eine Gebühr in der Höhe der Hälfte dessen zu entrichten, was er bzw. sie bei der Vorlage dieser Spezifikation zur Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 entrichten müßte.
  2. Absatz 2,Der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, der bzw. die nach erfolgter Genehmigung der Spezifikation die Zahl der Verkaufsstätten gegenüber der in der Spezifikation festgelegten Zahl erhöht, hat eine Gebühr in der Höhe von 100 S je weiterer Verkaufsstätte zu entrichten.
  3. Absatz 3,Hat die zuständige Behörde auf Grund wahrgenommener Mängel in der Befolgung der Vorschriften und Regelungen des Titels römisch zwei oder der Spezifikation eine Prüfung durchgeführt, so hat der Marktbeteiligte bzw. die Organisation, in dessen bzw. deren Bereich dieser Mangel aufgetreten ist, der zuständigen Behörde eine Gebühr in der Höhe von 3 000 S je begonnenem halben Prüftag (4 Stunden) zu entrichten.

Schlagworte

Vollzugsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Gesetzesnummer

20000257

Dokumentnummer

NOR40002309