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Art. 1

Fassungen
24.12.1999 bis 14.04.2016 — BGBl. II Nr. 483/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.12.199914.04.2016 BGBl. II Nr. 483/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 483 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.12.1999BGBl. II Nr. 483/1999

Außerkrafttretensdatum

14.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Artikel römisch eins

  1. Ziffer eins
    Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus
    • Strichaufzählung
      Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser,
    • Strichaufzählung
      archäologischen Stätten,
    • Strichaufzählung
      archäologischen Sammlungen.
    Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
  2. Ziffer 2
    Kulturgüter, die integrierende Teile von Denkmalen von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung oder von religiösen Denkmalen darstellten, von diesen entfernt wurden und älter als 100 Jahre sind.
    Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
  3. Ziffer 3
    Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a und 4 fallen, gleichgültig aus welchem Material sowie auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 150 000 Euro
  4. Ziffer 3 a
    Aquarelle, Gouachen und Pastelle, gleichgültig auf welchem Träger, vollständig von Hand hergestellt, die älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 30 000 Euro
  5. Ziffer 4
    Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus welchem Material auch immer jedoch vollständig von Hand hergestellt sind, und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind, gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
  6. Ziffer 5
    Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien oder Lithografien, lithografische Matrizzen sowie Original-Plakate, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
  7. Ziffer 6
    Nicht unter die Kategorie 1 fallende originale Erzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf die selbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro
  8. Ziffer 7
    Fotografien, Filme und Negative von solchen, die nicht unter die Kategorie 11 bzw. unter Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG fallen, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
  9. Ziffer 8
    Wiegendrucke (Inkunabeln) und Handschriften (einschließlich Landkarten und Partituren) als Einzelstücke oder Sammlung, soweit die Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören.
    Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
  10. Ziffer 9
    Bücher, die älter als 100 Jahre sind, als Einzelstücke oder Sammlung.
    Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)
  11. Ziffer 10
    Gedruckte Landkarten, die älter als 200 Jahre sind.
    Wertgrenze: mindestens 15 000 Euro
  12. Ziffer 11
    Archive aller Art, mit Archivalien jeden Inhalts, die älter als 50 Jahre sind, auf allen Trägern. Bei Archiven und Archivalien gemäß Paragraph 25, DMSG, die im Eigentum von Körperschaften, Anstalten oder Fonds (sämtlich) öffentlichen Rechts stehen bzw. vor ihrer widerrechtlichen Ausfuhr standen, entfällt – schon auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei – jede altersmäßige Einschränkung.
    Wertgrenze: 0 (Wert ohne Bedeutung, keine Wertgrenze)
  13. Ziffer 12
    1. Litera a
      Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen,
    2. Litera b
      Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem Wert.
      Als Sammlungsstücke und Sammlungen im Sinne der Position 12 a) und 12 b) gelten nur Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt, Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen (Gebrauchs-) Gegenständen sind und einen hohen Wert haben.
      Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro (eines Einzelstückes oder der Sammlung)
  14. Ziffer 13
    Verkehrsmittel, die älter als 75 Jahre sind.
    Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro
  15. Ziffer 14
    Sonstige, nicht unter die Kategorien 1 bis 13 fallende Antiquitäten, die älter als 50 Jahre sind.
    Wertgrenze: mindestens 50 000 Euro

Schlagworte

Gebrauchsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Gesetzesnummer

20000258

Dokumentnummer

NOR40002311