Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Bestimmungen über Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40002415