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Art. 13

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 200/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 200/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Leistungen nach den chilenischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Chilenische Rechtsvorschriften

  1. Absatz eins,Die Mitglieder einer chilenischen Pensionsfondsverwaltung finanzieren ihre chilenische Pension aus dem auf ihrem individuellen Kapitalisierungskonto angesammelten Betrag. Falls der angesammelte Betrag für die Gewährung einer Pension nicht ausreicht, die mindestens der vom Staat garantierten Mindestpension entspricht, haben die Mitglieder Anspruch auf die Zusammenrechnung der nach Artikel 10 anzurechnenden Versicherungszeiten, um die staatlich garantierte Mindestalters- oder Mindestinvaliditätspension zu erhalten. Das gleiche gilt auch für Berechtigte auf eine Hinterbliebenenpension.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung im Neuen Pensionssystem nach den chilenischen Rechtsvorschriften gelten Mitglieder, denen eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften zuerkannt wurde, als Pensionisten der vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwalteten Pensionssysteme.
  3. Absatz 3,Erwerbstätige, die dem Neuen Pensionssystem in Chile angehören, können als selbständig Erwerbstätige für die Dauer ihres Wohnortes in Österreich in dieses System freiwillig Versicherungsbeiträge einzahlen, unbeschadet dessen, daß auch die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Beitragspflicht zu erfüllen sind. Die Erwerbstätigen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, sind von der Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung der Gesundheitsleistungen befreit.
  4. Absatz 4,Die Beitragszahler zu den vom Institut für gesetzliche Fürsorge in Chile verwalteten Pensionssystemen haben ebenfalls Anspruch auf Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10, um die Pensionsleistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zu erhalten. Hiebei gelten Personen, die Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften haben, als aktuelle Beitragszahler.
  5. Absatz 5,In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Fällen berechnet der zuständige Träger die Höhe der Leistungen so, als seien alle Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, und berechnet für die Zahlung der Leistung seinen Anteil nach dem Verhältnis der ausschließlich nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu der Gesamtheit der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten. Übersteigt die Summe der in beiden Vertragsstaaten anzurechnenden Versicherungszeiten die nach den chilenischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Vollpension erforderlichen Zeiten, so werden die darüberhinaus gehenden Zeiten bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  6. Absatz 6,Im Falle von Leistungen bei Invalidität ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach den chilenischen Rechtsvorschriften durchzuführen, wofür die in Österreich durchgeführten ärztlichen Untersuchungen als Grundlage dienen können.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000271

Dokumentnummer

NOR40002418