Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 17
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1)Absatz eins,Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, erstreckt sich auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40002422